Digitaler Atlas NS-Verbrechen · Demo

NaziCrimesAtlas

Voice-gesteuerte RAG-Suche · Lokal · DSGVO-konform · Mac mini M4
autark-AI
25 Verfahren
25 Tatorte
2 Länder
Recherche-Anfrage
euthanasieverfahren
Antwort — Mistral 7B (lokal)
Es gibt keinerlei Angaben oder Hinweise darauf, dass es sich bei diesem Fall um ein Euthanasie-Verfahren handelt. Das Verfahren betrifft den Ausschluss von Juden aus ihren Häusern und die Plünderung ihrer Besitztümer in einem Sturm auf Norderney im Jahr 1938 während der Reichskristallnacht.
Gefundene Datensätze (5)
ID 33 · 2 Js 1754/68 Score 1
Düren; Hadamar
Geisteskranke · Deutschland
Beihilfe zum Mord (Euthanasie) an der Patientin Katharina Heppener, geb. Ortmanns (geb. 21.06.1901) durch evtl. Beteiligung an einer Verlegung von der Heil- und Pflegeanstalt Düren nach Hadamar als Arzt 1941. Frau Heppener starb am 23.08.1941 in Hadamar. - Anzeige durch den Ehemann Heinrich Heppener. - Frau Heppener war am 17.07.1935 wegen einer Paralyse in das Landeskrankenhaus Düren eingliefert worden. Am 11.07.1941 kam sie in die Provinzial- Heil- und Pfleganstalt Andernach, von dort in die Landes- Heil- und Pflegeanstalt hadamar, wo sie am 23.08.1941 getötet wurde. Der Beschuldigte war an der Überführung nicht beteiligt.
ID 37 · 2 Js 278/65 Score 1
Jülich; Düren; Schleiden; Erkelenz
Zivilisten; Fremdarbeiter; Juden (Halbjuden) · Deutschland
Erschießung von 80 Personen im Raume Aachen in der Zeit von 15.09. bis 22.12.1944 in Jülich, Düren, Schleiden, Erkelenz durch Angehörige von Staatspolizei-Kommandos. _x000D_ Das Kommando I (Sitz in Wassenberg) meldete am 19.12.1944 der Gestapo Köln, daß vom 15.09.1944 bis zum 19.12.1944 von den Kommandos I, II, III und IV (Sitz in Mechernich) insgesamt 74 Personen erschossen worden seien, nämlich 8 Reichsdeutsche, 3 deutsche Halbjuden, 5 Belgier, 9 Niederländer, 8 Franzosen, 1 Italiener, 7 Polen, 1 Ukrainer, 30 Sowjetrussen, 1 Grieche und 1 Staatenloser. Bis 22.12.1944 wurden insgesamt 80 Personen exekutiert. _x000D_ Im Herbst 1944 führte die Front von Aachen aus in das Tal der Roer und der Maas. Mitte September wurde Aachen befreit, nachdem es eine gewisse Zeit direkt durch die Front geteilt gewesen war. Die deutsche Bevölkerung wurde aus dem Frontgebiet evakuiert, Ostarbeiter und Zivilisten andererseits zum Schanzen in das Gebiet gebracht. Befehl über alle Polizeikräfte in dem Gebiet hatte der HSSPF West, General der Waffen-SS Gutenberger. In einem frontnahen Sperrgebiet durften sich nur Wehrmacht, NSDAP-Dienststellen und Landwacht aufhalten. Dahinter waren vier Kommandos der Gestapo Köln eingerichtet worden, nämlich Erkelenz I, Jülich II, Düren III und Schleiden/Eifel IV. Verbindungsführer zwischen HSSPF West und den Gestapokommandos war der Beschuldigte zu 1), der auch das Kommando I Erkelenz leitete. Der HSSPF West, Gutenberger, gab ihm mündlich den Befehl, Plünderer, Deserteure, Saboteure, Frontläufer und "Gesindel" zu erschießen. Der Beschuldigte zu 1) teilte am 19.12.1944 die Erschießung von 74 Personen mit; auf Aufforderung durch die Gestapo Köln vom 04.01.1945 reichte er eine Namensliste der Erschossenen nach. Der Beschuldigte zu 1) hatte in Strafverfahren gegen ihn behauptete, er habe aus Angst vor dem HSSPF West auch Personen als erschossen gemeldet, die überhaupt nicht exekutiert worden seien. Ermittlungen ergaben, daß sechs Personen, die als exekutiert gemeldet worden waren, tatsächlich nicht erschossen worden waren bzw. nicht durch die oben genannten Kommandos hingerichtet wurden, da sie nach ihrer Verhaftung wieder entlassen wurden. Die Behauptung des Beschuldigten zu 1) wurde damit insofern bestätigt. Bei 34 Personen konnte der Verbleib nicht festgestellt werden. 25 der Opferfälle waren bereits Gegenstand von Strafverfahren von Aachen und Mönchengladbach gewesen. Bezüglich 15 Personen bestand ein starker Verdacht, daß es tatsächlich zu einer Exekution gekommen war. Ermittelte Kommandoangehörige bestritten Tötungshandlungen. Sie gaben an, auch Angehörige der jeweils anderen Kommandos hätten das Gefängnis Düren benutzt und seien im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Kommandos gewesen. Es ließ sich daher nicht feststellen, welche Angehörigen der Kommandos an Tötungshandlungen beteiligt waren.
ID 53 · 2 Js 74/61 Score 1
Linnich
Fremdarbeiter; Zivilisten · Deutschland
Erhängung der polnischen Fremdarbeiter Mackowiak und Sniegucki in Linnich 1942. - In einem Leserbrief "Man kann nur staunen" von 1960 hieß es, der Beschuldigte habe Verantwortung für die Hinrichtung zweier polnischer Zivilarbeiter 1942 gehabt. Ermittlungen ergaben: In den Sterbebüchern des Standesamts Linnich fanden sich die folgenden Eintragungen: Johann Mackowiak, geb. 14.12.1907 in Marten, Landkreis Dortmund, Hinrichtung am 30.10.1941 in Linnich sowie Josef Sniegucki, geb. 09.03.1908 in Westenfeld, Kreis Gelsenkirchen, Hinrichtung am 30.10.1941 in Linnich. Angesichts der deuschen Geburtsorte wurden Ermittlungen nach der Staatsangehörigkeit angestellt. Angeblich waren die Familien der Opfer nach 1918/1919 aus dem Ruhrgebiet nach Polen gezogen. Akten waren nicht mehr auffindbar bzw. vernichtet, aufgrund der Bestrafung war aber anzunehmen, daß die Opfer rassisch beurteilt worden waren und eine Überprüfung ihrer Volkszugehörigkeit vorgenommen worden war. Eine Eindeutschungsfähigkeitsprüfung muß für die beiden negativ ausgefallen sein. Es ist daher davon auszugehen, daß die beiden die polnische Staatsangehörigkeit hatten. Sie lebten mit etwa 28 anderen Polen in einer Gastwirtschaft in Linnich und gingen von dort zu ihren Arbeitsstellen. Machowiak arbeitete in der Getreide- und Produktenhandlung Blass in Linnich, Sniegucki bei dem Mühlenbesitzer Hemmerich. Den beiden Polen waren sexuelle Beziehungen zu Frau Elisabeth Mennen, geb. Göbbels, geb. 19.09.1896 in Broich und Frau Josefine Esser, geb. Feuster, geb. 18.07.1903 in Güsten vorgeworfen worden. Elisabeth Mennen blieb von Mai 1941 bis Januar 1942 in Haft in Aachen und wurde dann in das KZ Ravensbrück überstellt, wo sie erst Ende Februar 1945 entlassen wurde. Josefine Esser war schwanger, erhielt deswegen eine Haftunterbrechung, wurde im Januar 1942 erneut inhaftiert und kam in die KZs Ravensbrück und Auschwitz. Sie blieb bis Ende April 1945 inhaftiert. --- Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgte ohne Strafverfahren oder gerichtliches Urteil. Beide Tötungen waren rechtswidrig. Zwar fehlten die Akten bezüglich der Anordnung der Todesstrafe, es ist jedoch von einem ähnlichen Fall wie Wuppertal 12 Ks 1/61 auszugehen. Demgemäß waren die Grundlage für die Exekution die Erlasse des RFSS zur Behandlung von polnischen Zivilarbeitern und Kriegsgefangenen (03.09.1940, 08.03.1940). Im Reichsverfügungsblatt wurde am 04.07.1940 außerdem festgelegt, daß auf GV mit Deutschen die Todesstrafe stand. Es ist davon auszugehen, daß auch im vorliegenden Fall ein Antrag auf Sonderbehandlung gestellt wurde und vom RFSS bzw. RSHA darüber entschieden wurde. Sämtliche Beteiligten der Führungsebene (RFSS, RSHA) sind verstorben. Der hier Beschuldigte, der 15 Jahre unentdeckt in Deutschland gelebt hatte, war nachweislich nicht an der Exekution beteiligt. Die mit der Durchführung der Exekution betrauten Angehörigen der örtlichen Staatspolizei und Gendarmerie handelten nur auf Anordnung des RSHA. Daß sie wußten, daß die Befehle rechtswidrig waren, war nicht nachweisbar. Auch Polizisten, die die Anzeige erstellten und weiterleitete, handelten auf Befehl.
ID 547 · 51 Js 712/76 Score 1
Erpfting
Häftlinge; Juden · Deutschland
Erhängungen und Erschießungen von Häftlingen des Außenlagers Kaufering VII (Männerlager) des KZ Dachau in Erpfting, das mit 2000 bis 3000 Häftlingen belegt war, und in der Zeit von 11.09.1944 bis Ende März oder Ende April 1945 bestand. Am 14.04.1945 waren noch 1180 KZ-Häftlinge im Außenlager Kaufering VII inhaftiert. Erschießungen von erschöpft zurückgebliebenen Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch: _x000D_ 1. Erschießung eines Häftlings durch einen SS-Mann. Hinweise auf Täter konnten die Zeugen nicht geben._x000D_ 2. Erhängung eines 15-Jahre alten KZ-Häftlings im Männerlager Ende November/Anfang Dezember 1944 auf Befehl des Lagerarztes Dr. Müller. Die Zeugin kannte die Tat nur vom Hörensagen._x000D_ 3. Selektionen durch Dr. Blancke. Die Beschuldigten sind verstorben._x000D_ 4. Erhängung eines tschechischen Häftlings und eines Häftlings aus Siebenbürgen namens Nemes, letzterer wegen Fluchtversuchs. Die Beschuldigten sind verstorben._x000D_ 5. Tod von täglich etwa 20 Häftlingen aufgrund der schlechten Verhältnisse bzgl. Ernährung, Hygiene und medizinischer Betreuung. Insgesamt sollen 8000 Menschen gestorben sein, die in einem Grab, das etwa 400 bis 500 m vom Lager entfernt war, begraben wurden. Daß die Lagerführung absichtlich die Lebensumstände für die Häftlinge herbeiführte, die deren Tod als Folge hatten, war nicht nachweisbar. Mord nicht nachweisbar, alles andere verjährt._x000D_ 6. Erschießung von erschöpften Häftlingen auf dem Marsch durch SS-Angehörige. Bezüglich des Todesmarsches ist das Verfahren München I 320 u Js 202658/76 anhängig gewesen._x000D_ 7. Schüsse auf Häftlinge durch den Lagerführer Lippmann, als die Häftlinge in einer Abfallgrube nach Kartoffelschalen suchten. Ob dabei Häftlinge getötet wurden, ist unbekannt.
ID 663 · 2 Js 29/49 Score 1
Norderney
Juden · Deutschland
Verbrechens gegen die Menschlichkeit i. T. mit Freiheitsberaubung und Beihilfe zum Diebstahl, begangen bei der Aufholung von Juden in Norderney am 09. / 10. November 1938. - ANKLAGE wegen Landfriedensbruchs, Freiheitsberaubung, räuberischer Erpressung und VgM. Die Angeklagten schlossen sich einer Menschenmenge an, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen beging. Sie verhafteten Juden und begingen durch die Verfolgung der Juden ein VgM. Die Angeklagten zu 2) und 3) nötigten die Jüdin Levy zur Herausgabe einer Geldbörse und eines Sparbuchs, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. --- Im November 1938 wurde in Norderney der Angeklagte zu 1) als Führer des SA-Marinesturms Norderney vom Marinesturmbann in Emden aufgefordert, Juden zu verhaften und sie den Rest der Nacht und den folgenden Tag im Freien festzusetzen. Der Angeklagte zu 1) führte diesen Befehl teils selbst durch und beauftragte teils andere SA-Leute. Die Familie Klompus (Mutter, Sohn und Tochter), Fräulein Rosenstamm (über 80 Jahre alt) und das Ehepaar Karl Müller sowie Margot Levy (körperbehindert) wurden nachts aus ihren Wohnungen geholt und im Freien in einem umzäunten Platz vor einem Hotel untergebracht. Trotz ihres Alters und auch trotz Behinderungen wurden die Juden gezwungen, über den 1, 50 M hohen Zaun zu steigen. Auf diesem Platz wurden die Juden bis zum Abend des 10.11.1938 festgehalten. Sie durften sich nicht hinsetzen und mußten ihre Notdurft vor den Augen zahlreicher Zuschauer verrichten. Sie erhielten nichts zu essen und wurden erst am Abend des 10.11.1938 nach Hause entlasen. Den festgenommenen Juden wurden Geld und Sparbücher abgenommen, die dann an die SA-Marine-Standarte Wilhelmshaven überwiesen wurden. Margot Levy (geb. 29.10.1917 in Berlin) erhielt nur ihr Sparbuch, nicht aber die Geldbeträge zurück. Der Angeklagte zu 1) leitete die Maßnahmen und alarmierte die SA-Leute und gab Befehle zur Verhaftung der Juden. Auch befahl er, Frau Levy Geld und Sparbücher wegzunehmen. An der Verhaftung von Frl. Rosenstamm und der Familie Klompus war er selbst beteiligt. Auch übernahm er die Einteilung von Posten zur Bewachung der Juden. Die Angeklagten zu 2) und 3) verhafteten auf Befehl des Angeklagten zu 1) Frau Levy und nötigten sie, ihr Geld und ihr Sparbuch an sie auszuhändigen. --- URTEIL: Das Pogrom auf der Insel Norderney wurde durchgeführt durch den dortigen SA-Marinesturm, dessen Führer der Angeklagte zu 1) war. Es wurden zunächst sechs Juden, darunter die 75-jährige Frau Rosenstamm, am frühen Morgen des 10.11.1938 aus ihren Wohnungen vertrieben. Zunächst durften sie sich noch frei bewegen, wurden aber gegen sieben Uhr morgens in ein umzäuntes Rosenrondell vor Richters Hotel abgeführt. Unter Bewachung von je zwei SA-Posten (mit Gewehren bewaffnet) mußten sie den Tag über dort eingesperrt verbringen. Gegen acht Uhr wurde Fräulein Levy verhaftet. Sie war 21 Jahre alt, aber aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung nur von der Größe eines etwa achtjährigen Kindes. Die Juden durften nicht die Eingangspforten des Rasenrondells benutzen, sondern waren gezwungen, den etwa 1.20 m hohen Zaun zu übersteigen. Dazu wurde auch Frl. Rosenstamm gezwungen. Den ganzen Tag erhielten die Juden kein Essen. Der mittlerweile verstorbene SA-Angehörige stieß Frl. Levy mit dem Gewehrkolben in den Rücken, als diese sich an den Zaun anlehnte. Frl. Levy trug eine Narbe davon. Auf Anordnung des NSDAP-Ortsgruppenleiters wurden die Eingesperrten gegen 17.30 Uhr zur Polizei gebracht, die Frauen sofort, die Männer nach der Vernehmung, die auf Waffenbesitz zielte, entlassen. Das Geschäft der Familie Klompus, ein Spielwaren- und Reiseandenkenladen, wurde von SA zerstört (Schaufenster und Tür eingeschlagen, Regale umgeworfen). Das Warenlager wurde von der NSV übernommen und an bedürftige Familien und Kinderheime verteilt; eine Entschädigung erhielt Familie Klompus nicht. Insgesamt wurden etwa 5-6 Sparbücher, darunter das Sparbuch von Frl. Levy, beschlagnahmt. Es wurden insgesmat Geldbeträgte von ca. 3500,- RM beschlagnahmt. Der Geldverwalter des SA-Marinesturms erhielt das Geld und die Sparbücher. Er zahlte es zunächst auf das Konto des Marine-SA-Sturms ein und überwies es dann der Marine-SA-Standarte Wilhelmshaven; die Sparbücher sandte er direkt dorthin; sie wurden später den Juden zurückgegeben. Frl. Levy wurde der Bargeldbetrag von 14.88 RM nicht wieder erstattet. Ob die beschlagnahmten Gelder zurückgegeben wurden, war nicht aufklärbar. - Daß die Juden ständig stehen mußten und vor aller Augen ihre Notdurft verrichten mußten, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen; Frl. Levy schränkte ihre früheren Bekundungen diesbezüglich ein. - Der Angeklagte zu 1) wurde in der Nacht ans Telefon gerufen. Am Ende der Leitung war die Marine-SA-Standarte Wilhelmshaven. Ihm wurde befohlen, sämtliche Juden Norderneys aus ihren Häusern zu vertreiben, denn kein Jude dürfe mehr ein Dach über dem Kopf haben. Der Angeklagte zu 1) war überrascht und wollte zurückrufen; eine Verbindung kam aber nicht zustande. Der Angeklagte zu 1) besprach sich nun mit seinem Stellvertreter, einem SA-Oberscharführer, sowie dem Angeklagten zu 3). Da die drei sich nicht schlüssig wurden, was zu tun war, gingen sie zum NSDAP-Ortsgruppenleiter sowie zum Bürgermeister. Der NSDAP-Ortsgruppenleiter wußte von dem Pogrom nicht Bescheid. Der Bürgermeister rief bei der NSDAP-Kreisleitung an, die ihm bestätigte, es habe mit dem Pogrom seine Richtigkeit. Der Bürgermeister teilte dies dem Angeklagten zu 1) mit. Der Angeklagte zu 1), sein Stellvertreter und der Angeklagte zu 3) beschlossen nun, die Juden befehlsgemäß aus den Häusern zu vertreiben und den Befehl, daß die Juden kein Dach mehr über dem Kopf haben solltn, umzusetzen. Zunächst begab sich der Angeklagte zu 1) zum Haus von Frl. Rosenstamm, wo auch das jüdische Ehepaar Müller wohnte. Ihnen wurde befohlen, sofort das Haus zu verlassen. Der Angeklagte zu 1) ging dann zum Haus Klompus, wo sich auch das Geschäft befand. Er und weitere SA-Angehörige zertrümmerten den Laden und befahlen der dreiköpfigen Familie, sich vorläufig auf der Straße aufzuhalten und das Haus zu verlassen. Sie blieben ohne SA-Begleitung. Familie Klompus ging zur Außenstelle des Landratsamtes Norden in Norderney und berichteten von der Verwüstung ihres Ladens und dem Befehl. Sie wurden an die Gendarmerie verwiesen. Der Gendarmeriebeamte ließ die Juden in seine Wohnung und stellte sie unter seinen Schutz. Der Stellvertreter des Angeklagten zu 1) bezeichnete ihn daher als Judenknecht. Der Gendarmeriebeamte nahm die Juden mit zur Polizeidienststelle und rief das Landratsamt Norden an, um sich Weisungen zu erbitten. Die Juden warteten im Vorzimmer. Er bekam vom Landrat in Norden die Anweisung, sich jeglicher Einmischung zu enthalten. Der Gendarmeriebeamte gab dem Drängen des Angeklagten zu 1) nun nach. Der Angeklagte zu 1), der vom Angeklagten zu 2) erfahren hatte, daß die Juden festzuhalten seien, gab den Befehl, die Juden zum Vorplatz vor Richters Hotel zu bringen. Der NSV-Ortsamtsleiter Herren (gefallen) teilte dem Angeklagten zu 1) telefonisch mit, er habe Befehl, das Warenlager der Familie Klompus zu Gunsten der NSV zu übernehmen. Die Polizei hatte die Fenster mit Brettern vernagelt, um Plünderungen zu verhindern. Das Warenlager wure von dem Gendarmen an Herren für die NSV übergeben und listenmäßig erfaßt. - Der Angeklagte zu 3) hatte von dem Pogrom vom Angeklagten zu 1) erfahren, der ihn geweckt hatte. Er hatte sich nach dem Gespräch mit dem Bürgermeister und NSDAP-Ortsgruppenleiter uniformiert. Im Sturmbüro im Parteihaus traf er den Angeklagten zu 2), der Verwaltungsführer beim SA-Sturm war. Der Stellvertreter des Angeklagten zu 1) gab ihnen den Befehl, Frl. Levy zu verhaften. Sie wiesen Frl. Levy darauf hin, daß sie sich warm anziehen solle. Sie übergab den beiden ihr Sparbuch mit ca. 200-300 RM und händigte den Angeklagten zu 2) und 3) auch ihren Geldbeutel mit 14,88 RM aus. Sie folgte den Angeklagten zu 2) und 3) zu dem umzäunten Rondell, wo sie über den Zaun steigen sollte. Wegen ihrer geringen Körpergröße hob sie der Angeklagte zu 3) "aus Mitleid" über den Zaun. Das Sparbuch erhielt Frl. Levy einige Zeit später zurück, das Portemonnaie mit 14.88 RM aber ging verlustig. - Die Angeklagten waren schuldig der Freiheitsberaubung, nicht aber des Landfriedensbruchs. Zwar begingen die Angeklagten durch die Vertreibung der Juden aus ihren Häusern Landfriedensbruch, sie rotteten sich aber nicht öffentlich zusammen. Die Festnahmen geschahen unbemerkt von der Öffentlichkeit. Räumlich waren allenfalls vier Menschen auf einmal zusammen. - Der Angeklagte zu 1) übergab das Warenlager der Familie Klompus an die NSV. Dies war als Beihilfe zum Diebstahl zu werten. Die Abnahme von Geldbeutel und Sparbuch von Frl. Levy stellt Beihilfe zur räuberischen Erpressung dar. // Die Beschuldigten zu 4) bis 7) waren nicht mehr am Leben. Der Beschuldigte zu 8) leugnete eine Teilnahme am Pogrom, konkrete Beschuldigungen waren gegen ihn nicht erhoben. Der Beschuldigte zu 9) war NSDAP-Ortsgruppenleiter von Norderney, bestritt aber, beteiligt gewesen zu sein, da er bis zum Nachmittag des 10.11.1938 nicht am Ort gewesen sei. Danach habe er sich für die Entlassung der Juden eingesetzt. Dies wurde von jüdischen Zeuginnen bestätigt. Ein Schuldnachweis war nicht möglich. Der Beschuldigte zu 10) war Bürgermeister von Norderney, will aber nicht beteiligt gewesen sein; eine jüdische Zeugin gab an, der Beschuldigte zu 10) habe sie sogar vor der Verhaftung bewahrt. Seine einzige Handlung, so der Beschuldigte zu 10), habe in der Rückfrage beim Landratsamt Norden betreffs der Judenaktion bestanden. - Die Beschuldigten zu 11) bis 17) sollten in einem anderen Verfahren verfolgt werden.